Übereignung

Übereignung
rechtsgeschäftliche Übertragung des  Eigentums an einer Sache.
I. Ü. beweglicher Sachen:Es ist erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und dass beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB).
- 1. Einigung: Die  Einigung muss ausdrücklich erklärt sein oder aus den Umständen hervorgehen.
- 2. Übergabe: Die  Übergabe kann durch die Vereinbarung eines  Besitzkonstituts ersetzt werden, so regelmäßig bei der  Sicherungsübereignung, bei der die Sachen im Besitz des Veräußerers bleiben (§ 930 BGB). Befindet sich ein Dritter im Besitz der Sache, tritt an Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung über Übertragung des Eigentums (Übereignung kurzer Hand, § 929 II BGB).
- Wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist, kann der Erwerber durch  Genehmigung des Eigentümers oder  gutgläubigen Erwerb Eigentümer werden.
- 3. Wirksamkeit: Die Wirksamkeit der Ü. ist von der Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) unabhängig ( Abstraktionsprinzip). Der frühere Eigentümer kann jedoch ggf. nach den Vorschriften über die  ungerechtfertigte Bereicherung i.d.R. Rückübereignung verlangen.
II. Ü. von Grundstücken:Es gelten Sondervorschriften.
- Vgl. auch  Grundstücksverkehr. Literatursuche zu "Übereignung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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